3.4. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 1. September 2021 stellte das BAV folgende Anträge: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte 2021) sei als nichtig zu erklären. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte 2021) teilweise aufzuheben. -5- 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Verstoss gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1, nachfolgend PBG) schuldig zu sprechen.