Zudem verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG und Art. 11 Abs. 3 STUG wegen unrechtmässiger Übertragung einer Lizenz resp. Bewilligung zufolge Verjährung eingestellt werde. 3.3. Am 24. August 2021 beantragte das BAV die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2020 (recte: 2021) und die entsprechende Berücksichtigung der Berichtigung bei der Strafzumessung. Seitens des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen erfolgte keine Berichtigung.