Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Betrag von 2'108.00 zu 1/7 und somit der Betrag von Fr. 301.10 auferlegt. Die Restanz von 6/7 geht zu Lasten der Staatskasse. 4.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten werden von seiner Entschädigung 6/7 und somit der Betrag von Fr. 12'951.60 (inkl. Fr. 926.00 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Restanz von 1/7 und allfällige weitere eigene Kosten trägt der Beschuldigte."