2. 2.1. Mit Strafbescheid vom 12. September 2019 bestrafte das BAV den Beschuldigten wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG sowie gegen Art. 11 Abs. 3 STUG zu einer Busse von Fr. 10'000.00. Gegen den Strafbescheid erhob der Beschuldigte am 16. Oktober 2019 Einsprache. Darauf wurde er mit Strafverfügung vom 29. November 2019 in Bestätigung des Strafbescheids vom 12. September 2019 verurteilt und mit einer Busse von Fr. 10'000.00 bestraft. Der Beschuldigte reichte am 12. Dezember 2019 beim BAV das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein.