Das BAV verfügte am 7. Februar 2019 die Abweisung des Antrages, wonach das Strafverfahren einzustellen sei, des Antrages, wonach der relevante Sachverhalt vom BAV mittels eigener Untersuchungshandlungen festzustellen sei sowie des Antrages, wonach der Beschuldigte freizusprechen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BAV mit Verfügung vom 28. Februar 2019 ab. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss vom 21. August 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BV.2019.6).