8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'969.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 11'672.20 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'370.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 9/10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.