7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 39 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'901.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.