Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Auf die Zivilklagen folgender Privatkläger wird nicht eingetreten: - M. GmbH - N. AG - AB. AG - O. AG - P. - Primarschule AA. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Forderung der Primarschule AA. im Betrag von Fr. 500.00 anerkennt. 6.2. Die Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: - AL. GmbH - E. - AC. AG