- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG; - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1107 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.