1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1.22) - der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.21) - des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3. i.V.m. 1.22)