Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt mit der Begründung, dass er in drei Fällen mit gewichtiger Deliktssumme vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls freizusprechen sei.