Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung bezüglich der vorinstanzlichen Freisprüche und der Höhe des Strafmasses teilweise durchgedrungen, in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung unterliegt sie. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 5'000.00 zu ¾ mit Fr. 3'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 7'901.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.