8.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen diverser, teils schwerwiegender Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er hat ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt und ihm ist eine schlechte Legalprognose zu stellen. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des privaten Interesses des hier geborenen und aufgewachsenen sowie familiär verwurzelten Beschuldigten an einem Aufenthalt in der Schweiz erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren angemessen.