Nachdem der Beschuldigte nunmehr über Jahre hinweg Straftaten, insbesondere Einbruchdiebstähle, verübt hat, ist ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen. Für eine Schlechtprognose spricht auch der Umstand, dass er keine plausiblen Erklärungen für seine wiederholten Gesetzesverstösse angeben konnte. Die Taten seien «schwer zu erklären»; «es passiere aus dem Nichts» (UA act. 5297). Er neigt ausserdem zu einer Externalisierung der Schuld, wenn er angibt, die Einbrüche seien «passiert» (UA act. 5297; vgl. auch 5084). Ein Einbruch passiert jedoch nicht; er wird begangen bzw. verübt.