Dass das wirtschaftliche Umfeld im Kosovo anspruchsvoller ist als in der Schweiz, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Zwar hat der Beschuldigte nie in seiner Heimat gewohnt und zu dieser eine vergleichsweise schwache Beziehung, eine Wegweisung bedeutete jedoch keineswegs «das Ende seines Lebens» wie der Beschuldigte vor Vorinstanz dramatisierend ausgeführt hat (GA act. 136). Auch die Legalprognose fällt für den Kosovo nicht schlechter aus als für die Schweiz.