Der Beschuldigte besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Seine Muttersprache ist albanisch. Zudem hat er noch Verwandte im Kosovo, leben doch dort noch zwei Tanten, zu denen er allerdings nach eigenen Angaben keinen Kontakt unterhält (GA act. 128). Aufgrund der Tatsachen, dass seine Eltern aus dem Kosovo stammen, er die dortige Sprache spricht und er selber jährlich zu Ferienzwecken in den Kosovo reiste (GA act. 128), ist davon auszugehen, dass er mit dem Land und der dortigen Kultur durchaus vertraut ist.