Vielmehr weist der Beschuldigte in dieser Hinsicht ausgeprägte Defizite aus. Weder hat er eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, noch war er in der Lage, eine Anstellung länger als 2.5 Monate zu halten (GA act. 129). Es gelang ihm somit bis heute nicht, hier in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Er vermochte seinen Lebensunterhalt nie selber zu finanzieren. Es sind in dieser Hinsicht auch keine besonderen Anstrengungen erkennbar. Seine Aussage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er könne ab dem ersten Tag in Freiheit arbeiten, seine Schulden abbezahlen und eine Lehre beginnen, sind als Reaktion auf die drohende Landesverweisung bzw. als blosses Lippenbekenntnis zu werten.