8.4. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist hier zusammen mit den Eltern und den beiden Geschwistern aufgewachsen (GA act. 128). Er hat sein gesamtes bisheriges Leben, damit auch die normalerweise besonders prägenden Schuljahre, in der Schweiz verbracht und wurde hier sozialisiert. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 3701). Mit seinem Vater spricht er deutsch, mit der Mutter albanisch (GA act. 129). Die lange Aufenthaltsdauer lässt für sich allein nicht auf eine gute Integration schliessen. Vielmehr weist der Beschuldigte in dieser Hinsicht ausgeprägte Defizite aus.