Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2 betr. Art. 46 Abs. 5 StGB). Vorliegend hätte jedoch bereits die Vorinstanz, deren Urteil vom 5. März 2021 datiert, von einem Widerruf und einer Gesamtstrafenbildung absehen müssen. 8. 8.1. Während sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen eine Landesverweisung wehrt, beantragt die Staatsanwaltschaft, die Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu verlängern.