Die Jugendanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 3. April 2017 den Freiheitsentzug von 55 Tagen (Art. 25 JStG) bedingt bei einer Probezeit von 12 Monaten (Art. 35 JStG) ausgesprochen. Ein Widerruf und die Bildung einer Gesamtstrafe kommen vorliegend somit nicht mehr infrage, da seit dem Ablauf der Probezeit (3. April 2018) mehr als zwei Jahre vergangen sind und diesfalls gemäss Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 JStG ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung.