2022), insgesamt 1107 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 7.8. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug für den Freiheitsentzug von 55 Tagen gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. April 2017 widerrufen und zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Das Obergericht kann jedoch zugunsten der Beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um eine gesetzwidrige Entscheidung zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).