7.7. Zusammengefasst erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Bei diesem Strafmass fällt eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die ausgestandene Untersuchungshaft (inkl. polizeiliche Anhaltung vom 27. bis 28. März 2019 und vorläufige Festnahme vom 25. Juli 2019) vom 14. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 und vom 31. Juli 2019 bis 22. Dezember 2019 und der vorzeitige Strafvollzug (23. Dezember 2019 bis 20. Juni - 29 -