In Bezug auf die zweite Einbruchsserie legte er zudem nur noch dort ein Geständnis ab, wo die Beweislage gegen ihn erdrückend war. Trotzdem ist die Kooperation des Beschuldigten insgesamt in einem erheblichen Umfang strafmindernd zu berücksichtigen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente – insbesondere aufgrund der erfolgten Geständnisse – im Umfang von 1 Jahr strafmindernd auswirkt.