7.6. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat daraus offensichtlich nicht die nötigen Lehren gezogen. Negativ fällt auch ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung weiter im einschlägigen Bereich strafbar gemacht hat. Dieses Verhalten zeugt von einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit.