Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafbaren Handlungen von vergleichsweise noch je leichtem (Verkäufe von 0.6 Gramm) bzw. leichtem bis mittelschwerem (Abgabe von 8 Gramm) Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtungsweise – dafür angemessenen Einzelstrafen von je zwei Monaten bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Verkäufe und Abgaben von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen ca. Februar und ca. Juni 2018 in keinem engen Zusammenhang unter-