Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkauf und der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte um schwerere Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei den Abgaben zwischen ca. Februar und ca. Juni 2018 dürfte der Beschuldigte, der selber nicht drogenabhängig war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), überwiegend aus finanziellen Gründen gehandelt haben. Bei der Abgabe vom 14. Mai 2018 handelte der Beschuldigte mit der Absicht, vom Abnehmer ein falsches Geständnis zu erwirken und sich so vor den strafrechtlichen und administrativen Folgen einer Verkehrsregelverletzung zu schützen.