Dieser Grenzwert wurde weder hinsichtlich der einzelnen Verkäufe und Abgaben noch in der Summe erreicht, zumal sich die Mengenangaben in der Anklageschrift auf ein Kokaingemisch beziehen. Der Reinheitsgrad hat vorliegend unberücksichtigt zu bleiben, nachdem nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel geliefert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch wenn insgesamt nur von wenigen Gramm reinen Kokains auszugehen ist, ist dies nicht zu bagatellisieren, kann doch auch damit die Gesundheit von Personen gefährdet werden.