Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeitspotential. Der Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer Mindeststrafe von einem Jahr liegt bei Kokain bei 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312). Dieser Grenzwert wurde weder hinsichtlich der einzelnen Verkäufe und Abgaben noch in der Summe erreicht, zumal sich die Mengenangaben in der Anklageschrift auf ein Kokaingemisch beziehen.