Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen ist eine Erhöhung um drei Monate auf 5 Jahre und 8 Monate. 7.5.8. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft.