Er verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs denn auch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die für ihn geltenden Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).