Der Beschuldigte wusste, dass er mit einem Lernfahrausweis nicht ohne Begleitperson hätte fahren dürfen. Damit hat er eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises bzw. einer Begleitperson manifestiert. Ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat er sich über die, für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen, Vorschriften hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs denn auch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit.