Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist damit nicht zu bagatellisieren. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Deshalb kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass es bei seinen Fahrten zu keinem Unfall gekommen ist. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus.