Der Täter, der jemanden zur Irreführung der Rechtspflege anstiftet, wird gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand soll verhindern, dass die Strafbehörde auf eine falsche Fährte geführt wird und dadurch einerseits nutzlose Untersuchungsmassnahmen veranlasst werden und andererseits die Entdeckung und Verfolgung von Schuldigen verzögert oder gar verhindert wird (vgl. BGE 86 IV 184 E. 1).