Andererseits war um diese Uhrzeit mit einem eher geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Damit einhergehend ist die vom Beschuldigten ausgehende erhöhte abstrakte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer als nicht sehr hoch zu qualifizieren. Dennoch hat der Beschuldigte leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, zumal er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Je leichter es ihm gefallen wäre, sich an die signalisierte und ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).