Dieser enge Zusammenhang lässt den Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer erscheinen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate Jahr auf 5 ¼ Jahre Freiheitsstrafe. 7.5.5. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts ergibt sich Folgendes: Der Täter, der ein grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand schützt das allgemeine Interesse der Verkehrssicherheit und mittelbar die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 mit Hinweisen).