Die Entwendungen begrenzten sich auf die Dauer, die für die Ausübung der Einbrüche nötig war, und das Verhalten des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Er verfügte jedoch auch hinsichtlich der Entwendungen über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu oben), was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge nicht bloss als solche, sondern als Rammbock verwendet hat, ist vom Unrechtsgehalt der betreffenden Sachbeschädigung abgedeckt und kann im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich bei der Entwendung zum Gebrauch berücksichtigt werden.