Der Beschuldigte hat sich der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht, indem er am 21. Mai 2019 in R. einen BMW entwendet hat, um diesen bei einem Einbruch in einen Shop der F. AG als Rammbock zu verwenden (Anklageziffer 6.1). Am 2. Juni 2019 entwendete er sodann in Spreitenbach einen VW Caddy, den er für einen Einbruch in einen Shop der AB. AG in R. als Rammbock einsetzte (Anklageziffer 6.2). Die Entwendungen begrenzten sich auf die Dauer, die für die Ausübung der Einbrüche nötig war, und das Verhalten des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.