7.5.4. Hinsichtlich der Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch ergibt sich Folgendes: Der Täter, der ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (FIOLKA, in: - 23 - Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen).