Insgesamt ist hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche bei isolierter Betrachtungsweise von einem jeweils noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist die sachliche, räumliche und zeitliche Nähe der Hausfriedensbrüche zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl und zu den Sachbeschädigungen zu berücksichtigen. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Jahr auf 5 Jahre Freiheitsstrafe.