Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 1 ¼ Jahre auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. - 22 - 7.5.3. In Bezug auf die anlässlich der Einbruchsdiebstähle begangenen Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Der Täter, der einen Hausfriedensbruch begeht, wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Ort geschützt.