Insgesamt ist bei isolierter Betrachtungsweise der einzelnen Sachbeschädigungen von einem jeweils noch vergleichsweise leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessene Einzelstrafen von einem Monat bis 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen mit den Einbruchdiebstählen einhergingen. Mithin standen die Sachbeschädigungen in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Diebstählen. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe ihr Gesamtschuldbeitrag aus.