Das Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter bestand darin, Fenster, Türen, Schränke, Tresore und Geldkassetten aufzubrechen, um an das Diebesgut zu gelangen. In zwei Fällen wurde auch ein Fahrzeug beschädigt, das als Rammbock benutzt wurde. Die Art und Weise des Vorgehens ging nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen verfügte. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verwiesen werden.