Während hinsichtlich der Schadensbeträge im Bereich des Grenzwerts von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB (vgl. etwa BGE 142 IV 129 E. 3.1) von einem vergleichsweise geringfügigen Schaden auszugehen ist, ist bei den Sachschäden von mindestens Fr. 10'000.00 von einem hohen Sachschaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen (vgl. zum Grenzwert BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Entsprechend schwer wiegt der jeweilige Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden.