Der Beschuldigte und seine Mittäter, deren Verhalten er sich anrechnen muss, sind zur Begehung der Diebstähle in Verkaufsgeschäfte, Schulhäuser, Restaurants und Geschäftsareale eingedrungen und haben dabei in 21 Fällen einen Sachschaden verursacht. Die Schadensbeträge variieren von wenigen Hundert Franken bis knapp Fr. 10'000.00 (so beispielsweise je Fr. 10'000.00 in den Anklageziffern 2.17 und 2.4 sowie Fr. 9'500.00 in der Anklageziffer 2.19, Fr. 5'900.00 in der Anklageziffer 2.2 und Fr. 4'500.00 in der Anklageziffer 2.16). Während hinsichtlich der Schadensbeträge im Bereich des Grenzwerts von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art.