Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, bei isolierter Betrachtung von einer angemessenen Einzelstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein Zusammenhang zur falschen Anschuldigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, besteht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Jahre auf 3 ¼ Jahre.