Nicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein monetären Beweggründe aus, da diese jedem Vermögensdelikt immanent sind. Sie dürfen demnach bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigten, über das der Beschuldigte bei den Diebstählen verfügte. Er hat den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu kommen.