Beschuldigte habe in R. auch den entsprechenden Spitznamen (UA act. 2867). Ferner sagte L. aus, der Beschuldigte sei jemand, der jeden Tag die ganze Gruppe danach (gemeint nach Einbrüchen) frage (UA act. 2868). Auch diese Aussagen sprechen für eine besondere Stellung des Beschuldigten innerhalb der Bande. Eine vergleichbare Stellung innerhalb der Gruppe dürfte einzig A. gehabt haben, der namentlich über die Verbindung zu einem Hehler verfügte und beispielsweise den Vorschlagshammer organisierte, der bei einzelnen Einbrüchen verwendet wurde.