Die anderen hätten das tun sollen, was der Beschuldigte gesagt habe (UA act. 2498). Der Beschuldigte habe ihnen bei einem Einbruch in R. angegeben, dass er schon in jedes Geschäft in dieser Strasse eingebrochen sei, ausser in das fragliche (UA act. 2774 f.). Es sei immer der Beschuldigte gewesen, der die Idee für einen bestimmten Einbruch gehabt habe (UA act. 2732). C. sagte aus, sie seien alle keine Einbrecher, ausser der Beschuldigte (UA act. 2615). In eine ähnliche Richtung gehen die Aussagen von L., der in Bezug auf einen Einbruch in das Clubhaus eines Fussballvereins in Geroldswil zu Protokoll gab, die Idee habe der Beschuldigte gehabt, weil dieser ein «Hobby-Einbrecher» sei;