Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der Bande eine treibende Kraft für die Einbruchdelikte war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2). Das widerspiegelt sich nicht nur in der hohen Anzahl von Diebstählen, die auf sein Konto gehen, sondern auch in den Aussagen von Mitbeteiligten. So sagte beispielsweise K. aus, der Beschuldigte habe immer gedacht, er sei der Chef und habe damit geprahlt, schon 300 Einbrüche begangen zu haben. Die anderen hätten das tun sollen, was der Beschuldigte gesagt habe (UA act.