7.5. Die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung ist für die weiteren, durch den Beschuldigten begangene Straftaten (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 7.5.1. Hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ergibt sich Folgendes: